§42 SGB VIII

Informationen zur
Inobhutnahme

Alles Wichtige zur Inobhutnahme nach §42 SGB VIII — Ablauf, Rechtsgrundlagen und Anlaufstellen in Deutschland.

Was ist Inobhutnahme?

Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamtes für Kinder und Jugendliche, die sich in einer Notlage befinden. Sie ist in §42 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) geregelt und ermöglicht die sofortige Unterbringung von Minderjährigen in geeigneten Einrichtungen, wenn sie in ihrer Entwicklung gefährdet sind.

Wann wird Inobhutnahme angeordnet?

1

Bei akuter Kindeswohlgefährdung (Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch)

2

Wenn ein Kind oder Jugendlicher um Schutz bittet

3

Bei ausländischen unbegleiteten Minderjährigen

4

Bei schwerwiegenden Konflikten in der Familie

5

In sonstigen Notlagen, die sofortige Unterstützung erfordern

Der Ablauf

Schritt 1

Erstaufnahme

Das Jugendamt oder die Polizei bringt das Kind/den Jugendlichen in eine geeignete Einrichtung. Die Inobhutnahme ist zunächst befristet.

Schritt 2

Clearing-Phase

Die Situation des Kindes/Jugendlichen wird geklärt. Kontakt zu Eltern oder Sorgeberechtigten wird aufgenommen. Eine weitere Hilfeplanung wird eingeleitet.

Schritt 3

Anschlussunterbringung

Je nach Ergebnis des Clearings: Rückkehr zur Familie, Unterbringung in einer Pflegefamilie, Heimunterbringung oder andere Hilfemaßnahmen.

Rechtsgrundlage: §42 SGB VIII

„Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert [...]“

— §42 Abs. 1 SGB VIII

Kontakt & Notfallnummern

Jugendamt

Zuständige Behörde vor Ort

Bereitschaftsdienst 24/7 verfügbar

Notruf Polizei

110

Bei akuter Gefahr sofort anrufen

Freie Plätze in Echtzeit einsehen

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